(Stand: April 2026)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wiesenengel Grünlandtechnik Martin Dengler
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Martin Dengler, Inhaber der Einzelfirma Wiesenengel Grünlandtechnik Martin Dengler (nachfolgend „Wiesenengel“), und dem jeweiligen Vertragspartner, soweit dieser Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wiesenengel kontrahiert ausschließlich mit Unternehmern. Sollte ein Vertragspartner entgegen dieser Voraussetzung als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB zu qualifizieren sein, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1.2 Bestätigung der Unternehmereigenschaft. Mit Abgabe seiner Bestellung versichert der Käufer ausdrücklich, dass er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt und die Ware für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit erwirbt. Diese Erklärung ist Bestandteil des Vertragsangebots. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Käufer entgegen seiner Erklärung als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat, ist Wiesenengel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall gegenseitig zurückzugewähren. Wiesenengel behält sich vor, die Unternehmereigenschaft durch geeignete Nachweise (z. B. Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) zu überprüfen und deren Vorlage vor Ausführung der Bestellung zu verlangen.
1.3 Teil B gilt ergänzend, wenn Wiesenengel als Verkäufer auftritt. Teil C gilt ergänzend, wenn Wiesenengel als Käufer von Vorprodukten, Komponenten oder sonstigen Waren und Leistungen auftritt. Bei Widersprüchen zwischen Teil A und den besonderen Bestimmungen der Teile B oder C gehen die besonderen Bestimmungen vor.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn Wiesenengel ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat – auch wenn Wiesenengel die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt oder entgegennimmt.
1.5 Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Haftung
2.1 Wiesenengel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.
2.2 Auf Schadensersatz haftet Wiesenengel – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Wiesenengel nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei Kardinalpflichtverletzung ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
2.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach der DSGVO.
2.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Wiesenengel.
§ 3 Geistiges Eigentum
3.1 Sämtliche an den Wiesenengel-Geräten und deren Konstruktion verkörperten Rechte des geistigen Eigentums (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Markenrechte, Urheberrechte und Know-how) stehen ausschließlich Wiesenengel zu. Der Erwerb eines Geräts oder die sonstige Geschäftsbeziehung mit Wiesenengel begründet keine Übertragung, Lizenz oder sonstiges Nutzungsrecht an diesen Rechten, es sei denn, Wiesenengel stimmt dem ausdrücklich und schriftlich zu.
3.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Wiesenengel-Geräte nachzubauen oder auf andere Weise die zugrunde liegenden Konstruktions- und Fertigungsmerkmale zu ermitteln oder für eigene oder fremde Produkte zu nutzen, soweit dies nicht durch zwingendes Recht, insbesondere § 69e UrhG oder § 24b PatG, gestattet ist.
3.3 An allen dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Betriebsanleitungen, Konstruktionszeichnungen u. ä.) behält sich Wiesenengel Eigentum und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Wiesenengel weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche ihm zugänglich gemachten technischen Informationen und Know-how von Wiesenengel vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags zu verwenden; ein Rechtserwerb hieran findet nicht statt.
3.4 Wiesenengel übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Nutzung der Geräte frei von Schutzrechten Dritter ist. Soweit Waren nach Vorgaben des Vertragspartners gefertigt werden, stellt dieser Wiesenengel von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.
§ 4 Datenschutz
4.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung vom jeweils anderen Vertragspartner erhalten, ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung.
4.2 Soweit eine Partei im Rahmen der Vertragsbeziehung personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Partei verarbeitet, schließen die Parteien vorab eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.
4.3 Jede Partei stellt sicher, dass die in ihrem Verantwortungsbereich geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, und informiert die andere Partei unverzüglich über Datenschutzverletzungen, die Daten des Vertragspartners betreffen.
§ 5 Schlussbestimmungen
5.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.
5.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Geschäftssitz von Wiesenengel, sofern der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wiesenengel kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners klagen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
5.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
5.4 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus der Vertragsbeziehung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für Geldansprüche von Wiesenengel sowie für Abtretungen an mit einer Partei im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen.
Teil B – Besondere Verkaufsbedingungen
(gelten ergänzend zu Teil A, wenn Wiesenengel als Verkäufer auftritt)
§ 6 Angebot und Vertragsschluss (Verkauf)
6.1 Angebote von Wiesenengel sind freibleibend. Technische Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
6.2 Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar, das Wiesenengel innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen kann.
6.3 Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware zustande.
§ 7 Preise und Zahlung (Verkauf)
7.1 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackungskosten.
7.2 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde und die Lieferung später als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgt, ist Wiesenengel berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (GP 28 – Maschinenbauerzeugnisse) anzupassen. Maßgeblich ist das Verhältnis des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuletzt veröffentlichten Indexwerts zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung zuletzt veröffentlichten Indexwert. Eine Preisanpassung ist nur zulässig, soweit die Indexveränderung mehr als 3 % beträgt; in diesem Fall wird nur der über 3 % hinausgehende Anteil der Veränderung weitergegeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10 % des ursprünglichen Preises, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preisanpassung vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung fällig. Wiesenengel kann jederzeit – auch bei laufender Geschäftsbeziehung – ganz oder teilweise Vorkasse verlangen.
7.4 Im Zahlungsverzug ist der Kaufpreis mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 8 Lieferfristen und Lieferverzug (Verkauf)
8.1 Sämtliche von Wiesenengel genannten Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich und stellen lediglich eine vorläufige Einschätzung des voraussichtlichen Lieferzeitpunkts dar. Verbindlich werden sie ausschließlich, wenn Wiesenengel sie im Einzelfall gesondert und ausdrücklich in Textform als „verbindlich“ bezeichnet; im Zweifel gelten sie als unverbindlich. Lieferfristen beginnen erst mit rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Käufers, vollständiger Klärung aller technischen Fragen und Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung zu laufen.
8.2 Die Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins begründet keinen Verzug und berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt noch zu Schadensersatz. Der Käufer kann Wiesenengel frühestens vier Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Termins in Textform unter Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordern. Erst mit fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist tritt Verzug ein.
8.3 Im Verzugsfall beträgt der pauschalierte Verzugsschaden 0,5 % des Nettopreises der verspäteten Ware je vollendeter Kalenderwoche, höchstens jedoch 5 % des Nettopreises. Wiesenengel bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
8.4 Von Wiesenengel nicht zu vertretende Leistungshindernisse (insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Arbeitskämpfe, Lieferkettenunterbrechungen) verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als vier Monate, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
8.5 Wiesenengel ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Käufer zumutbar sind.
8.6 Wiesenengel ist von der Lieferpflicht befreit, soweit Wiesenengel selbst trotz ordnungsgemäßer Deckungsbestellung nicht beliefert wird, sofern Wiesenengel den Käufer hierüber unverzüglich informiert und sich nicht zur Beschaffung verpflichtet hat.
§ 9 Lieferung und Gefahrübergang (Verkauf)
9.1 Erfüllungsort ist das Werk von Wiesenengel. Auf Wunsch und Kosten des Käufers erfolgt Versand an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf).
9.2 Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Käufer, beim Versendungskauf mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Käufer über. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Käufer.
9.3 Bei Annahmeverzug des Käufers kann Wiesenengel Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) verlangen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt (Verkauf)
10.1 Wiesenengel behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
10.2 Vor Eigentumsübergang darf der Käufer die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen und hat Wiesenengel bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, kann Wiesenengel nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.
10.4 Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an Wiesenengel ab.
§ 11 Mängelansprüche (Verkauf)
11.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, jeweils in Textform zu rügen. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht gilt unabhängig vom Kaufmannsstatus des Käufers als vertraglich vereinbart. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware insoweit als genehmigt.
11.2 Wiesenengel wählt die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), es sei denn, die gewählte Art ist dem Käufer unzumutbar.
11.3 Der Käufer hat Wiesenengel die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und die beanstandete Ware auf Verlangen zur Prüfung bereitzustellen.
11.4 Schlägt die Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
11.5 Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung. Die Verkürzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Beschaffenheitsgarantien; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 12 Weiterveräußerung (Verkauf)
12.1 Der Käufer darf die Geräte bestimmungsgemäß nutzen und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, wobei er den Erwerber auf die Rechte des geistigen Eigentums von Wiesenengel gemäß § 3 hinzuweisen hat.
§ 12a Schutz geistigen Eigentums, Reverse Engineering und Vertragsstrafe (Verkauf)
12a.1 Absolute Verbote. Dem Käufer ist es ausdrücklich und unwiderruflich untersagt:
- die Wiesenengel-Geräte oder deren Bestandteile ganz oder teilweise zu zerlegen, zu analysieren, nachzubauen oder durch Dritte nachbauen zu lassen (Reverse Engineering), unabhängig vom verfolgten Zweck;
- technische Informationen, Konstruktionsdetails, Fertigungsmerkmale, Maßketten, Werkstoffspezifikationen oder sonstige Geschäftsgeheimnisse von Wiesenengel an Dritte weiterzugeben oder Dritten Zugang zu den Geräten zu gewähren, soweit dies einer technischen Analyse dienen kann;
- Wiesenengel-Geräte an Personen oder Unternehmen zu veräußern, von denen der Käufer wissen muss oder weiß, dass diese eine Nachahmung, Nachkonstruktion oder wettbewerbswidrige Verwertung der Geräte anstreben;
- an der Entwicklung, Herstellung, dem Vertrieb oder der Vermarktung von Nachahmungsprodukten, Plagiat-Erzeugnissen oder funktionsgleichen Konkurrenzprodukten auf Basis der Wiesenengel-Konstruktion mitzuwirken, direkt oder indirekt.
12a.2 Die Verbote nach 12a.1 gelten unabhängig davon, ob die Geräte im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses oder zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurden. Sie wirken über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Lieferung fort.
12a.3 Vertragsstrafe. Bei jedem Verstoß gegen 12a.1 schuldet der Käufer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,– je Einzelverstoß (§§ 339, 340 BGB). Bei fortdauernden Verstößen erhöht sich die Vertragsstrafe um EUR 5.000,– für jeden angebrochenen Kalendermonat der Fortsetzung. Da beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist eine richterliche Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB ausgeschlossen (§ 348 HGB). Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche von Wiesenengel angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB); das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
12a.4 Die Vertragsstrafe ist auch dann verwirkt, wenn der Verstoß durch Mitarbeiter, Beauftragte oder vom Käufer eingeschaltete Dritte begangen wurde. Der Käufer haftet für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verhalten (§ 278 BGB).
12a.5 Unterlassung und Beseitigung. Bei tatsächlichen oder drohenden Verstößen gegen 12a.1 ist Wiesenengel berechtigt, ohne vorherige Mahnung sofort Unterlassung zu verlangen (§§ 8, 9 UWG; § 6 GeschGehG; § 1004 BGB analog), die Vernichtung aller unter Verletzung hergestellter Erzeugnisse sowie aller technischen Unterlagen und Datenkopien zu fordern (§ 7 GeschGehG), Auskunft über Art, Umfang und Dauer der Verletzungshandlung einschließlich der erzielten Erlöse zu verlangen (§§ 8, 9 GeschGehG; § 242 BGB) und einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht zu beantragen.
12a.6 Weitergabepflicht. Der Käufer ist verpflichtet, seine eigenen Abnehmer vertraglich in gleicher Weise zur Einhaltung der vorstehenden Schutzpflichten zu verpflichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er für Verstöße seiner Abnehmer wie für eigene Verstöße.
Rechtliche Grundlagen: §§ 4, 6, 7, 8, 9, 10 GeschGehG; § 4 Nr. 3 UWG (sklavische Nachahmung); BGH GRUR 2022, 160 – Kühlmantel; § 14 MarkenG; §§ 339, 340 BGB (Vertragsstrafe); § 348 HGB (kein richterliches Herabsetzungsrecht zwischen Kaufleuten); § 278 BGB; § 1004 BGB analog.
Teil C – Besondere Einkaufsbedingungen
(gelten ergänzend zu Teil A, wenn Wiesenengel als Käufer von Vorprodukten, Komponenten oder sonstigen Leistungen auftritt)
§ 13 Angebot und Vertragsschluss (Einkauf)
13.1 Bestellungen und Abrufe von Wiesenengel bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden gelten nur bei Bestätigung in Textform.
13.2 Der Lieferant hat Bestellungen innerhalb von fünf Arbeitstagen in Textform zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot, das der Zustimmung von Wiesenengel bedarf.
13.3 Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung sind vom Lieferanten ausdrücklich kenntlich zu machen und werden nur mit schriftlicher Zustimmung von Wiesenengel Vertragsbestandteil.
§ 14 Preise und Zahlung (Einkauf)
14.1 Die Bestellpreise sind Festpreise und umfassen die Lieferung frei Werk Wiesenengel einschließlich Verpackung, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
14.2 Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von dreißig Tagen ab vollständiger und mängelfreier Lieferung sowie Eingang einer prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von sechzig Tagen netto.
14.3 Wiesenengel ist berechtigt, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang geltend zu machen.
§ 15 Lieferfristen und Lieferverzug (Einkauf)
15.1 Die in der Bestellung genannten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Der Lieferant hat Wiesenengel unverzüglich zu informieren, sobald erkennbar wird, dass ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
15.2 Bei Lieferverzug stehen Wiesenengel die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu, insbesondere Schadensersatz und Rücktritt nach fruchtloser Nachfrist. Die Annahme verspäteter Lieferungen begründet keinen Verzicht auf Verzugsansprüche.
15.3 Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Wiesenengel.
§ 16 Lieferung und Gefahrübergang (Einkauf)
16.1 Die Lieferung hat frei Werk Wiesenengel zu erfolgen, sofern kein anderer Bestimmungsort vereinbart ist (Bringschuld). Die Gefahr geht erst mit Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort auf Wiesenengel über.
16.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Menge und Lieferdatum beizufügen.
§ 17 Mängelansprüche (Einkauf)
17.1 Wiesenengel prüft die Ware innerhalb angemessener Frist auf Identität, Menge, Transportschäden und stichprobenartig auf Qualitätsabweichungen. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Wareneingang, bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdeckung zugeht. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Rüge.
17.2 Wiesenengel stehen die gesetzlichen Mängelrechte ungekürzt zu, insbesondere das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie das Recht auf Schadensersatz bei Fehlschlagen der Nacherfüllung.
17.3 Mängelansprüche verjähren dreißig Monate ab Lieferung, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist gilt.
17.4 Sämtliche Aufwendungen der Nacherfüllung (insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten) trägt der Lieferant.
§ 18 Qualität und Produkthaftung (Einkauf)
18.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware den vereinbarten Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.
18.2 Soweit die Ursache eines Produktschadens im Organisations- oder Herrschaftsbereich des Lieferanten liegt, stellt er Wiesenengel von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
§ 19 Vertraulichkeit und geistiges Eigentum (Einkauf)
19.1 Die Vertraulichkeitspflichten gemäß § 3 Abs. 3 gelten für den Lieferanten entsprechend. Darüber hinaus dürfen sämtliche dem Lieferanten überlassenen Informationen ausschließlich zur Ausführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.
19.2 Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsmittel, die Wiesenengel dem Lieferanten überlässt oder bezahlt, bleiben Eigentum von Wiesenengel. Der Lieferant hat diese gesondert zu kennzeichnen, gegen Verlust zu sichern und ausschließlich für Aufträge von Wiesenengel zu verwenden.
19.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Nutzung der Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt, und stellt Wiesenengel bei Inanspruchnahme durch Dritte auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen und Kosten frei.